Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
Waffen sind:
- Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
- tragbare Gegenstände,
- die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
- die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.
- Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.
- Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller
- das 18. Lebensjahr vollendet hat
- die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung besitzt,
- die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (Schusstraining)
- ein Bedürfnis nachgewiesen hat
- Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,
- die rechtskräftig verurteilt worden sind
- wegen eines Verbrechens oder
- wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 60 Monaten,
- wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung 1 Woche noch nicht verstrichen sind,
- bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
- Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
- mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
- Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.
- Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,
- die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
- die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
- +die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
- zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung 1 Woche noch nicht verstrichen sind,
- gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder
- gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind.
- Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung
- besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munition Sachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und
- die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck glaubhaft gemacht sind.
- Verbotene Waffen sind alle
- die nicht in der Verkaufsliste der Jagd- & Waffenbehörde stehen
- vollautomatische Waffen insbesondere Langwaffen
- Alle in §11 a-f genannten legalen Waffen sind in der Jagd- & Waffenbehörde zu erwerben und dort in die WBK einzutragen
- Wer an öffentlichen Vergnügungen, Orten, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, darf keine Waffen im Sinne des § 2 führen. Dies gilt auch, wenn für die Teilnahme ein Eintrittsgeld zu entrichten ist, sowie für Theater-, Kino-, und Diskotheken Besuche und für Tanzveranstaltungen.
- Die zuständige Behörde kann allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen von Absatz 2 zulassen, wenn
- der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er auf Waffen bei der öffentlichen Veranstaltung nicht verzichten kann, und
- eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht zu besorgen ist.
- Es ist verboten
- Anscheinswaffen, Hieb- und Stoßwaffen, Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm oder einschub- & klappbaren Griff zu führen
- Legale Waffen (Besitz, Nutzung, Transport, Handel) (insofern diese registriert sind) sind folgende:
- Pistole (Vintage/Klassische Pistole)
- SNS Pistole (Billig Pistole)
- Kampf / Gefechtspistole
- .50 Pistole
- Messer (KL 12 cm)
- Büchsen / VAW Kugelpatronen (Nach Erlaubnis und Voreintrag in der WBK und Waffenbehörde) ansonsten strikt verboten
- Waffenerweiterungen bezogen auf
- Aufsätze,
- Additionelle anhaftende Elemente
- wie Taschenlampen welche montiert werden oder
- Schalldämpfer für Laufmündungen müssen ausnahmslos in die WBK der Waffenbehörde
- für jede Waffe im Besitz eingetragen werden.
Einziehung des Waffenscheines
Wenn Tatsachen, welche die Versagung des Waffenscheines begründen, erst nach Erteilung des Waffenscheines eintreten oder der Behörde, die den Waffenschein erteilt hat, bekanntwerden, so ist die Behörde in den Fällen des § 17 Abs. 1 und in den Fällen, in denen nur ein Waffenschein hätte erteilt werden dürfen (§ 16), sowie im Falle der Entziehung gemäß § 41 verpflichtet, in den Fällen des § 17 Abs. 2 berechtigt, den Waffenschein für ungültig zu erklären und einzuziehen. Ein Anspruch auf Rückerstattung der Waffenschein Gebühren besteht nicht. Die Behörde kann eine Sperrfrist für die Wiedererteilung des Waffenscheines festsetzen.